Satzung
I.
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen:
Gebirgstrachtenerhaltungsverein „Würmseer“ Seeshaupt – St. Heinrich
e. V.
Der Verein wurde am 19. Januar 1981 unter VR 254 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim i. Ob. eingetragen. Neu ab
2010: 80254 Amtsgericht München Registergericht. Der Verein hat
seinen Sitz in Seeshaupt, Landkreis Weilheim-Schongau und ist
Mitglied des Trachtenverbandes Loisachgau. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr. Die Satzung wurde am 3. März 1979
errichtet, der aktuelle Stand ist vom 12.03.2011.
II.
Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung
und Förderung
a)
des bayrischen alpenländischen Brauchtums
b)
seiner Tracht und Musik
c)
seiner Lieder, Tänze, Schuhplattler und
d)
der bodenständigen Mundart sowie
e)
der heimatlichen Landschaft, Gebäuden und
Gerätschaften.
Er kann Mitglied in anderen interessengleichen
Vereinen und Verbänden sein, sowie ferner die Zwecke des Vereins
unterstützende Einrichtungen errichten und betreiben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ §52 der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Zweck des Vereins, die Förderung des
Heimatgedankens Art.2 Abs.1 a) - e) wird u. A. durch regelmäßige
Zusammenkünfte bei Plattlerproben und Vereinsabenden mit Volksmusik
und Gesang verwirklicht.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins
weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle
Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Änderungen des Zweckes des Vereins nach
Art.2 Abs.1 a) - e) in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben, ist nach
Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der
örtlichen Gemeindeverwaltung treuhändisch zu übergeben mit der
Auflage, es so lange zu verwahren, bis es für gleiche Zwecke wieder
einer Verwendung zugeführt werden kann.
III.
Erwerb der Mitgliedschaft
Aufgenommen in den Verein kann jede Person ab 6
Jahren werden (Jugendgruppenmitglied). Ab 14 Jahre wird der
Jugendliche Mitglied im Verein und hat den halben Jahresbeitrag zu
entrichten. Hat ein Mitglied des 18. Lebensjahr erreicht, wird es
Vollmitglied und hat das Stimm- und das aktive und passive Wahlrecht
in der Versammlung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der
Ausschuss.
IV.
Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tode des Mitgliedes
b)
durch freiwilligen Austritt
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste
d)
durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit
zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des
Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit
der Zahlung des Beitrages zwei Jahre im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die
Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen schriftlich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich
persönlich vor der Hauptversammlung oder schriftlich zu
rechtfertigen.
V.
Mitgliederaufnahmebetrag und
Mitgliedsbeiträge
Der Aufnahmebetrag und Jahresbeitrag wird von
der Hauptversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
VI.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a)
der Vorstand
b)
der Ausschuss
c)
die Kassenprüfer
d)
die Hauptversammlung
VII.
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1.Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier
(3.Vorsitzender) und dem Schriftführer (4.Vorsitzender).
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der
1. oder 2. Vorsitzende vertreten.
VIII.
Die Zuständigkeit des
Vorsitzenden
Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1)
Vorbereitung der Hauptversammlung und
Aufstellung der Tagesordnung
2)
Einberufung der Hauptversammlung
3)
Ausführen der Beschlüsse der
Hauptversammlung
4)
Erstellung des Jahresberichtes
5)
Einberufung der Ausschusssitzungen
IX.
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes können
innerhalb des Vorstandes nur ein Amt bekleiden. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der
Ausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen wählen.
X.
Beschlussfassung des
Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im
Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1.Vorsitzenden bei dessen
Verhinderung vom 2.Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens, zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende anwesend
sind. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen. Der Vorstand
beschließt über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert unter
1000,00 €.
XI.
Der Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft (4
Personen), 1. Vorplattler, 1.Jugendwart, Vereinsdeandl,
Volksmusikwart, Fähnrich, Pressewart, Vereinsheimwart und dem
Ehrenvorsitzenden.
Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der
Hauptversammlung gewählt (außer dem Ehrenvorsitzenden), er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn 50% der
Ausschussmitglieder anwesend sind.
Der Ausschuss wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden
schriftlich oder mündlich einberufen. Der Ausschuss muss
einberufen werden, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder die
Einberufung verlangen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand
in wichtigen Vereins Angelegenheiten zu beraten, er hat ferner
folgende Aufgaben:
1)
Beschlussfassung über die Zustimmung bei
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1000,00 €
2)
Beschlussfassung über die Aufnahme und
Streichung von Mitgliedern
Sollte ein Mitglied des Ausschusses 2 oder mehr
Ämter bekleiden, so hat dieses Mitglied nur eine Stimme.
Die Ausschusssitzungen werden vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden usw. des
Vereins geleitet. Der zweite Vorplattler und der zweite Jugendwart
bekommen bei Nichtteilnahme der jeweils Ersten ein Stimmrecht in der
aktuellen Ausschusssitzung.
Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so
kann der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen
Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.
XII.
Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer müssen Verseinsmitglieder sein
und werden für drei Jahre gewählt. Die Kasse muss jährlich
mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung von den
Kassenprüfern geprüft werden, spätestens jedoch zum 31. März. Zur
Versammlung muss ein mündlicher oder schriftlicher Bericht erstellt
und eine Empfehlung über die Entlastung des Kassiers und der
Vorstandschaft ausgesprochen werden.
XIII.
Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist ausschließlich für
folgende Angelegenheiten zuständig:
1)
Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
2)
Festlegung der Höhe und Fälligkeit des
Jahresbeitrages
3)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes, des Ausschusses und der 2 Kassenprüfer
4)
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
und über die Auflösung des Vereins
5)
Beschlussfassung über den Ausschluss von
Mitgliedern
6)
Ernennung von Ehrenvorstand und
Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes und/oder des Ausschusses
fallen, kann die Hauptversammlung Empfehlungen beschließen. Vorstand
und Ausschuss können ihrerseits in Angelegenheiten ihrer
Zuständigkeitsbereiche die Meinung der Hauptversammlung einholen.
XIV.
Einberufung der
Hauptversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche
Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
XV.
Die Beschlussfassung der
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden. Über den Wahlvorgang ist eine
Niederschrift anzufertigen und diese vom Wahlausschuss zu
unterschreiben. Wahlen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn
eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im
Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die
Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht möglich
Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
XVI.
Nachträgliche Anträge zur
Tagesordnung
Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die
Hauptversammlung.
XVII.
Außerordentliche
Hauptversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
XVIII.
Delegierte in der
Gauversammlung
Der 1. oder 2. Vorsitzende regelt die Ernennung
der Delegierten zur jeweils anstehenden Gauversammlung.
Reihenfolge:
1. Vorstandmitglieder
2. Ausschussmitglieder
3. Vereinsmitglieder
XIX.
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch den Beschluss einer
eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder erforderlich, Stimmenthaltung ist nicht
möglich. Entschließen sich mindestens fünf Mitglieder den Verein
weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden. Seine
Tätigkeit kann auch auf befristete Zeit ruhen.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist nach
Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der
örtlichen Gemeindeverwaltung treuhändisch zu übergeben mit der
Auflage, es so lange zu verwahren, bis es für gleiche Zwecke wieder
einer Verwendung zugeführt werden kann.
Die ideellen Materialwerte (Vereinsfahnen,
Bänder, Heiligenfiguren, Taferl, Bücher und Musikinstrumente) sind
der örtlichen Gemeindeverwaltung zu übergeben mit der Auflage, diese
so lange zu verwahren, dass im Falle der Neugründung eines Vereins
mit derselben Zielsetzung in der Gemeinde Seeshaupt die verwahrten
Gegenstände diesem neu gegründeten Verein wieder herausgegeben
werden können.
Seeshaupt, den 12. März 2011