Die Satzung

I.
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen: Gebirgstrachtenerhaltungsverein „Würmseer“ Seeshaupt – St. Heinrich e. V. Der Verein wurde am 19. Januar 1981 unter VR 254 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim i. Ob. eingetragen. Neu ab 2010: 80254 Amtsgericht München Registergericht. Der Verein hat seinen Sitz in Seeshaupt, Landkreis Weilheim-Schongau und ist Mitglied des Trachtenverbandes Loisachgau. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Satzung wurde am 3. März 1979 errichtet, der aktuelle Stand ist vom 21.02.2015.

II.
Der Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung

  1. des bayrischen alpenländischen Brauchtums
  2. seiner Tracht und Musik
  3. seiner Lieder, Tänze, Schuhplattler und
  4. der bodenständigen Mundart sowie
  5. der heimatlichen Landschaft, Gebäuden und Gerätschaften.

Er kann Mitglied in anderen interessengleichen Vereinen und Verbänden sein, sowie ferner die Zwecke des Vereins unterstützende Einrichtungen errichten und betreiben.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ §52 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck des Vereins, die Förderung des Heimatgedankens Art.2 Abs.1 a) – e) wird u. A. durch regelmäßige Zusammenkünfte bei Plattlerproben und Vereinsabenden mit Volksmusik und Gesang verwirklicht.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Ausschuss kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung in Form einer Ehrenamtspauschale für die Mitglieder des Vorstands sowie eine Übungsleiterpauschale für den 1. und 2. Vorplattler, 1. und 2. Jugendleiter und für das Vereinsdeandl beschließen.

Bei Änderungen des Zweckes des Vereins nach Art.2 Abs.1 a) – e) in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben, ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhändisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwahren, bis es für gleiche Zwecke wieder einer Verwendung zugeführt werden kann.

III.
Erwerb der Mitgliedschaft

Aufgenommen in den Verein kann jede Person ab 6 Jahren werden (Jugendgruppenmitglied). Ab 14 Jahre wird der Jugendliche Mitglied im Verein und hat den halben Jahresbeitrag zu entrichten. Hat ein Mitglied des 18. Lebensjahr erreicht, wird es Vollmitglied und hat das Stimm- und das aktive und passive Wahlrecht in der Versammlung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss.

IV.
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitgliedes
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages zwei Jahre im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen schriftlich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich persönlich vor der Hauptversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen.

V.
Mitgliederaufnahmebetrag und Mitgliedsbeiträge

Der Aufnahmebetrag und Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

VI.
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Ausschuss
  3. die Kassenprüfer
  4. die Hauptversammlung

VII.
Der Vorstand

 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier (3.Vorsitzender) und dem Schriftführer (4.Vorsitzender).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten.

VIII.
Die Zuständigkeit des Vorsitzenden

Der Vorsitzende ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Hauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Hauptversammlung
  • Ausführen der Beschlüsse der Hauptversammlung
  • Erstellung des Jahresberichtes
  • Einberufung der Ausschusssitzungen

IX.
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes können innerhalb des Vorstandes nur ein Amt bekleiden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Ausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

X.
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1.Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens, zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2.Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Ausschusses einzuholen. Der Vorstand beschließt über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert unter 1000,00 €.

XI.
Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft (4 Personen), 1. Vorplattler, 1.Jugendwart, Vereinsdeandl, Volksmusikwart, Fähnrich, Pressewart, Vereinsheimwart und dem Ehrenvorsitzenden.

Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Hauptversammlung gewählt (außer dem Ehrenvorsitzenden), er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Ausschusses im Amt.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn 50% der Ausschussmitglieder anwesend sind.

Der Ausschuss wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden  schriftlich oder mündlich einberufen. Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Ausschussmitglieder die Einberufung verlangen. Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereins Angelegenheiten zu beraten, er hat ferner folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über die Zustimmung bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1000,00 €
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

Sollte ein Mitglied des Ausschusses 2 oder mehr Ämter bekleiden, so hat dieses Mitglied nur eine Stimme.

Die Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden usw. des Vereins geleitet. Der zweite Vorplattler und der zweite Jugendwart bekommen bei Nichtteilnahme der jeweils Ersten ein Stimmrecht in der aktuellen Ausschusssitzung.

Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus, so kann der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen.

XII.
Die Kassenprüfer

 Die Kassenprüfer müssen Verseinsmitglieder sein und werden für drei Jahre gewählt. Die Kasse muss jährlich mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung von den Kassenprüfern geprüft werden, spätestens jedoch zum 31. März. Zur Versammlung muss ein mündlicher oder schriftlicher Bericht erstellt und eine Empfehlung über die Entlastung des Kassiers und der Vorstandschaft ausgesprochen werden.

XIII.
Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  • Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses und der 2 Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenvorstand und Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes und/oder des Ausschusses fallen, kann die Hauptversammlung Empfehlungen beschließen. Vorstand und Ausschuss können ihrerseits in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeitsbereiche die Meinung der Hauptversammlung einholen.

XIV.
Einberufung der Hauptversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

XV.
Die Beschlussfassung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift anzufertigen und diese vom Wahlausschuss zu unterschreiben. Wahlen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht möglich

Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

XVI.
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Hauptversammlung.

XVII.
Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

XVIII.
Delegierte in der Gauversammlung

Der 1. oder 2. Vorsitzende regelt die Ernennung der Delegierten zur jeweils anstehenden Gauversammlung.

Reihenfolge:

  1. Vorstandmitglieder
  2. Ausschussmitglieder
  3. Vereinsmitglieder

XIX.
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch den Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, Stimmenthaltung ist nicht möglich. Entschließen sich mindestens fünf Mitglieder den Verein weiterzuführen, so kann der Verein nicht aufgelöst werden.Im Falle der Auflösung des Vereins ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhändisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwahren, bis es für gleiche Zwecke wieder einer Verwendung zugeführt werden kann.

Die ideellen Materialwerte (Vereinsfahnen, Bänder, Heiligenfiguren, Taferl, Bücher und Musikinstrumente) sind der örtlichen Gemeindeverwaltung zu übergeben mit der Auflage, diese so lange zu verwahren, dass im Falle der Neugründung eines Vereins mit derselben Zielsetzung in der Gemeinde Seeshaupt die verwahrten Gegenstände diesem neu gegründeten Verein wieder herausgegeben werden können.

Seeshaupt, den 21. Februar 2015